Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der A-Force GmbH
Stand Januar 2026
- Anwendungsbereich, allgemeine Regelungen
- Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachstehend „Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der A-Force GmbH sowie ihrer gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachstehend “A-Force”). Entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden gegenüber A-Force keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn A-Force von jenen Bedingungen Kenntnis hat oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.
- Die Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
- In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Kunden eingegangenen Vertragsbestimmungen schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter von A-Force sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
- Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
- Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang
- Sämtliche Angebote von A-Force sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation einer Leistung stellt kein bindendes Angebot dar. Die Bestellung von Gegenständen und/oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn A-Force einen Auftrag schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.
- Die Beschaffenheit der von A-Force zu liefernden Gegenständen und der Umfang und die Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag sowie gegebenenfalls aus dem entsprechenden Lastenheft und ergänzenden Unterlagen der A-Force.
- Soweit nicht im Auftrag anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte oder verbesserte Platzierung von Werbemitteln auf bestimmten Webseiten, auf eine bestimmte Dauer der Werbemitteleinblendung, auf eine bestimmte Domain oder verbessertes Ranking einer Webseite bei den Suchmaschinen, auf bestimmte sonstige Positionierungen, verbesserte Zugriffszahlen, Klickraten, oder Sichtkontakte. Der Wirkung der von A-Force getroffenen Maßnahmen hängt von einer Vielzahl nicht beeinflussbarer Faktoren ab (z.B. Google Algorithmus, Maßnahmen von Wettbewerbern), so dass ein bestimmter Erfolg nicht gewährleistet werden kann.
- Bei kreativ-gestalterischen Auftragsinhalten besteht für A-Force im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen ist.
- Öffentliche Äußerungen von A-Force oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Leistungen oder eine Garantie derselben dar.
- Preise
- Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem vereinbarten Dienstleistungsvertrag bzw. der jeweils gültigen Auftragsbestätigung.
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.
- Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dem Kunden die Leistungen von A-Force nach deren Erbringung, bei der Lieferung von Gegenständen nach deren Lieferung, in Rechnung gestellt. A-Force behält sich vor, Rechnungen elektronisch an den Kunden zu versenden. Im Projektgeschäft kann A-Force auch Anzahlungen verlangen oder Teilrechnungen stellen.
- Die Rechnungen der A-Force sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Danach kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.
- Sollte der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, ist A-Force berechtigt, die Lieferung und/oder Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Bei Neukunden oder falls Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen von AForce vorliegt, behält A-Force sich vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu leisten.
- Ist A-Force zur Vorleistung verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Kunden eintritt, die die Kaufpreiszahlung gefährdet, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, darf A-Force bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung, unbeschadet sonstiger Rechte, die Lieferung und/oder Leistung verweigern. A-Force ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde nicht binnen angemessener Frist die Rechnungen gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.
- A-Force ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden gegen A-Force zustehen, mit allen A-Force gegen den Kunden zustehenden Forderungen aufzurechnen.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch A-Force nicht bestritten oder anerkannt wurden.
- Bei mehreren fälligen Forderungen behält A-Force sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleich alten zur verhältnismäßigen Tilgung.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch A-Force an Dritte abzutreten.
- Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
- Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden alle Kosten der Rechtsverfolgung durch A-Force, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.
- Abnahme
- Sofern im Hinblick auf die von A-Force geschuldeten Leistungen eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Parteien eine solche vereinbart haben, ist der Kunde nach Fertigstellung und Übertragung der Leistung in seinen Verfügungsbereich zu einer schriftlichen Abnahme verpflichtet.
- Der Kunde hat A-Force gegenüber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Leistung die Abnahme oder eine Abnahmeverweigerung schriftlich zu erklären. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung. Sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen vorgenannter Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt die Leistung als abgenommen.
- Die Abnahme gilt auch als eingetreten, wenn der Kunde die erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen nutzt, in Betrieb bzw. in Gebrauch nimmt.
- Liefer- und Leistungstermine, Verzug, Gefahrübergang
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen auf Kosten des Kunden an den Sitz des Kunden.
- Die Gefahr geht mit Übergabe auf den Kunden über.
- Zeitliche Vorgaben, insbesondere von A-Force benannte Termine zur Erbringung der Lieferungen und/oder Leistungen, sind nur dann bindend, wenn sie von A-Force ausdrücklich als bindend vereinbart sind. A-Force ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Liefer- und/oder Leistungstermine einzuhalten, sofern Informationen oder aber Mitwirkungshandlungen seitens des Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zugehen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
- Liefer- und Leistungstermine verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Hindernisse vorliegen, die A-Force nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in der Energieversorgung, Arbeitskampf oder behördlichen Maßnahmen. Ist die Leistung auch innerhalb der verlängerten Frist nicht verfügbar, ist A-Force berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. A-Force wird den Kunden von derartigen Lieferungs- und/oder Leistungshindernissen unverzüglich unterrichten.
- Sollte A-Force bindende Lieferungs- und/oder Leistungsfristen überschreiten, kann der Kunde, vorbehaltlich § 286 Abs. 2 BGB, erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, welche im Regelfall mindestens 2 Wochen betragen muss, seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Rechte und Ansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, wenn A-Force den Verzug zu vertreten hat.
- Gerät der Kunde mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung und/oder Leistung in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist A-Force berechtigt, den A-Force entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Gegenstände in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Rechte und Ansprüche von A-Force bleiben vorbehalten.
- Sollte der Kunde trotz des Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Gegenstände oder Leistung nicht annehmen, so ist A-Force berechtigt, dem Kunden 50 % des Preises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- A-Force ist zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrags ist für den Kunden nicht zumutbar. Teillieferungen/Teilleistungen können gesondert berechnet werden.
- A-Force ist berechtigt, Lieferung und Leistung durch Drittunternehmen in Unterauftrag erbringen zu lassen.
- Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
- Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von A-Force eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
- Nach Durchführung der Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
- A-Force behält sich das Eigentum an den von A-Force gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, insbesondere auch die jeweiligen Saldoforderungen, erfüllt sind.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.
- Der Kunde hat A-Force unverzüglich von Eingriffen Dritter in die oder einer Pfändung Dritter der Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von A-Force erforderlich sind, hat der Kunde zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.
- Verletzt der Kunde eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere, wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist A-Force nach wirksamem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist A-Force berechtigt, die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern. A-Force kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Kunde haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist AForce auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von A-Force verpflichtet.
- Soweit A-Force zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Kunde A-Force und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.
- Korrektur und Gewährleistung
- Sollten die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet sein, so schuldet A-Force nach Wahl von A-Force eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Kunden unzumutbar, so kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in Ziffer 12 (Haftung) verlangen. Weitergehende Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 12 (Haftung) unberührt.
- Die A-Force aus unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden entstandenen Kosten (insbesondere Prüfkosten) sind A-Force vom Kunden zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
- Erbringt A-Force außerhalb des Bereichs der Sachmängelhaftung Leistungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht A-Force eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde dies gegenüber A-Force stets schriftlich zu rügen und AForce eine angemessene Nachfrist einzuräumen, welche im Regelfall mindestens 2 Wochen betragen muss, innerhalb derer A-Force Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer 12 (Haftung) festgelegten Grenzen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde ist im Hinblick auf die von A-Force geschuldete Lieferung und/oder Leistung zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Der Kunde hat Unterlagen, Materialien (u.a. Fotos, Logos, Bilder, Texte) und Informationen, die zur Ausführung der auftragsgemäßen Lieferung und/oder Leistung durch A-Force erforderlich sind, rechtzeitig kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
- A-Force ist zu Nachforschungen und Nachfragen hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden nicht verpflichtet. A-Force wird den Kunden auf erkannte Unrichtigkeiten und Widersprüche hinweisen. Der Kunde versichert, dass die von ihm gemachten Angaben sowie bereitgestellte Unterlagen, Materialien und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen und keine gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßende Inhalte enthalten oder auf solche verlinken. A-Force behält sich vor, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass Werbemittel oder Zielseiten, auf die die Werbemittel verweisen, rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstoßen. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Werbemittel bereits geschaltet worden sind.
- Sofern A-Force Werbeinhalte, Materialien, Texte etc. nach eigenem Ermessen festlegt, ist der Kunde im Rahmen der Abnahme (vgl. Ziffer 5) zur Prüfung und Freigabe der Angaben und Inhalte verpflichtet.
- Dem Kunden ist bewusst, dass Werbemaßnahmen nach gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls einer gesonderten Kennzeichnungspflicht unterfallen und dass nach den gesetzlichen Bestimmungen redaktionelle Inhalte von werblichen Inhalten getrennt werden und hinsichtlich einer werblichen Natur kenntlich gemacht werden müssen.
- Der Kunde bevollmächtigt A-Force, soweit dies Teil der beauftragten Leistung ist, im Namen des Kunden aufzutreten. Der Kunde erteilt A-Force die zur Leistungserbringung erforderlichen Berechtigungen.
- Nutzungsrechte und Verletzung von Rechten Dritter
- Der Kunde räumt A-Force für die Dauer des Vertrags sowie territorial und inhaltlich in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang die für Leistungserbringung erforderlichen, einfachen Nutzungsrechte ein, insbesondere an Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie an gewerblichen Schutzrechten einschließlich Marken- und Designrechten. Das Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung.
- Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, verbleiben sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an den von A-Force und/oder von Dritten im Auftrag des Auftragnehmers erstellten und ggf. realisierten Analysen und Konzepten sowie eingebundenen Elementen bei A-Force. A-Force räumt dem Kunden an den Analysen und Konzepten sowie bei deren Umsetzung an den Arbeitsergebnissen jedoch das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, diese im vereinbarten und erforderlichen Umfang zu nutzen.
- Die Rechteeinräumung wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung (vgl. Ziffer 3 und 4) wirksam.
- Soweit A-Force für den Kunden Fremdmaterial bereitstellt, hat der Kunde die hierfür jeweils geltenden Beschränkungen des Nutzungsrechts zu beachten. Für Webseiten bereitgestellte Materialien dürfen in der Regel nicht im Rahmen anderer Webseiten oder anderer Medien verwendet werden. A-Force haftet nicht für Überschreitungen des Nutzungsrechts durch den Kunden.
- Machen Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche mit der Behauptung geltend, die Webseite des Auftraggebers bzw. deren Nutzung durch Suchmaschinenbetreiber oder sonstige Nutzer verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder die Webseite verletze ihre Rechte, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Auftragnehmer von den Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung freistellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung auf einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten beruht, und/oder wenn der Auftraggeber die Verletzung der Rechte Dritter bzw. gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch Bereitstellung von Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber den Dritten zu unterstützen.
- Haftung
- Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet A-Force dem Grunde nach im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Ist A-Force hiernach gemäß vorstehender Ziffer 12.1 für einen Schaden des Kunden verantwortlich, so gilt:
- Der Höhe nach ist die Haftung von A-Force insgesamt höchstens auf € 100.000,00 beschränkt.
- Eine Haftung von A-Force für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Regressansprüche der Kunden und/oder Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 12.2 gelten nicht:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften wie dem Produkthaftungsgesetz und
- beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht an den gelieferten Gegenständen selbst entstanden sind, abzusichern.
- Die Haftung von A-Force wegen vorübergehender, kurzzeitiger Ausfälle der Kunden-Systeme (z.B. wegen Wartungsarbeiten), ist ausgeschlossen.
- A-Force hat keinen Einfluss auf die Beurteilungskriterien und Maßgaben sowie Entscheidungen der Betreiber von Suchmaschinen, suchmaschinenrelevanter Kataloge und Dienste. A-Force übernimmt insoweit keine Haftung für die Auswirkungen der auftragsgemäß erbrachten Leistung im Bereich Content, Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing etc., insbesondere nicht für
- eine Verschlechterung der Platzierung von Werbemitteln auf bestimmten Webseiten;
- eine Verkürzung der Dauer der Werbemitteleinblendung;
- eine Verschlechterung des Rankings einer Webseite;
- eine Verschlechterung sonstiger Positionierungen, Zugriffszahlen, Klickraten, oder Sichtkontakte; oder
- den Ausschluss von Suchmaschinen und Ergebnislisten.
- A-Force haftet nicht für die markenrechtliche, namensrechtliche, kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der auftragsgemäß erbrachten Leistung und/oder Lieferung und schuldet insbesondere keine Recherche oder Beratung in Bezug auf etwaige Rechtsverletzungen. Der Kunde verzichtet auf Ansprüche oder Rechte wegen der Verletzung des Namens-, Marken-, Patent- und Wettbewerbsrechts oder sonstiger Rechter Dritter gegen A-Force wegen einer auftragsgemäßen erbrachten Lieferung und/oder Leistung.
- Eine Haftung von A-Force für die Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten Dritter in Bezug auf vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Inhalte, Informationen, Materialien etc. ist ausgeschlossen. Der Kunde stellt A-Force insoweit von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei.
- Soweit die Haftung von A-Force ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von A-Force.
- Höhere Gewalt
- Ungeachtet der Vorschriften zu Ziffer 12 (Haftung) ist A-Force nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teils dieses Vertrags, die auf Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Arbeitskämpfen, Pandemien/Epidemien und/oder behördlichen Maßnahmen, beruhen. A-Force ist in einem solchen Fall berechtigt, die Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben und, sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen und Nachbehandlung gleich, die von A-Force nicht zu vertreten sind und A-Force die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat A-Force zu führen.
- Vertragslaufzeit und Kündigung
- Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, verlängern sich alle vertraglich vereinbarten Laufzeiten, bei nicht erfolgter oder nicht fristgerechter Kündigung automatisch und wiederkehrend um die vereinbarte Laufzeit.
- Für die bis zum Vertragsende ausgeführten Leistungen ist die volle Vergütung zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr auszuführenden Leistungen entfällt die Vergütung insoweit, als A-Force dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
- Geheimhaltung
- Der Kunde wird alle von A-Force offengelegten Unterlagen (dazu zählen auch Abbildungen, Modelle, Daten, Konzepte, Kalkulationen, Entwürfe) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für den Vertragszweck verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn A-Force sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- A-Force ist berechtigt, den Kunden im Rahmen der Eigenwerbung, insbesondere auch als Referenz, zu nennen.
- Keine Exklusivität
- A-Force ist und darf auch für andere Kunden tätig sein.
- Dem Kunden ist bekannt, dass innerhalb derselben Branche potenzielle Zielkonflikte entstehen können, insbesondere wenn A-Force auch für andere Unternehmen in einem vergleichbaren Marktumfeld tätig ist. A-Force verpflichtet sich, etwaige Interessenkonflikte frühzeitig zu kommunizieren und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine faire und transparente Betreuung aller Kunden sicherzustellen. Eine Exklusivität wird ausdrücklich nicht vereinbart.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Sitz der A-Force Gesellschaft. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann A-Force den Kunden auch an seinem Geschäftssitz verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz der jeweiligen liefernden A-Force Gesellschaft Erfüllungsort.
- Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.